aktualisierte Fassung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein der Versicherungsjournalisten e.V. (VdVJ) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pressefreiheit, insbesondere der unabhängigen Berichterstattung in Presse, Funk, Fernsehen und anderen Medien über die Versicherungsbranche und verwandte Branchen. Der Verein bezweckt den kollegialen Austausch über Erfahrungen mit Versicherern und Pressestellen, die Steigerung der Qualität des Versicherungsjournalismus, die Erleichterung des eigenen Arbeitens durch das Einholen von Expertenwissen von außen und die Veröffentlichung und Abstimmung von Terminen.
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede(r) hauptberufliche Journalist(in) werden, der (die) als angestellte(r) oder freie(r) Journalist(in) regelmäßig über Versicherungen berichtet. Angestellte von Versicherungsunternehmen oder Tochterunternehmen sowie von anderen Firmen, die für Versicherungsunternehmen als Public-Relations- Berater oder in ähnlicher Funktion tätig sind, können nicht Mitglied werden. Dasselbe gilt für Versicherungsjournalisten, die überwiegend im Sinne des Satzes 2 für die oben genannten Unternehmen als freie Mitarbeiter tätig sind.
Langjährige Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, können nach Eintritt in den Ruhestand, wenn sie nicht weiter eine journalistische Tätigkeit in diesem Sinne ausüben, auf Beschluss des Vorstands als Vollmitglied weiterhin Mitglied bleiben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, zwei bestehende Mitglieder müssen ihn durch Unterschrift unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem(der) Antragsteller(in) mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Antrag des Mitgliedes muß die nächste Mitgliederversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor dieser Entscheidung muß dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
Wenn ein Mitglied die Berufstätigkeit wechselt oder unterbricht und deshalb nicht mehr den Kriterien des Paragraph 3 (Mitgliedschaft) enspricht, kann es das Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Über einen solchen Antrag beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wenn die Mitgliedschaft ruht, ruhen alle Rechte und Pflichten. Die ruhende Mitgliedschaft kann ohne neuen Aufnahmeantrag durch Erklärung des Mitglieds in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn die Kriterien des Paragraph 3 der Satzung zu diesem Zeitpunkt wieder erfüllt sind. Die Mitgliedschaft ruht höchstens für drei Jahre.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine DreiviertelMehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: ein(e) Vorsitzende(r), ein(e) Geschäftsführer(in), drei Vorstandsmitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der(die) Geschäftsführer(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandsschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Von der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 1. April 2001 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: Christoph Baltzer, Karin Billanitsch, Ellen Bocquel, Rolf Combach, Erich Erlenbach, Herbert Fromme, Paul Kellenbenz, Jörg Knospe, Antje Kullrich, Rita Lansch, Monika Lier, Dr. Thomas List, Claus Peter Meyer, Detlef Pohl, Britt Salewski, Ilse Schlingensiepen, Uwe Schmidt-Kasparek